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   BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73   

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BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73 (https://dejure.org/1974,6055)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1974 - 3 StR 6/73 (https://dejure.org/1974,6055)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1974 - 3 StR 6/73 (https://dejure.org/1974,6055)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts als Verfahrensverstoß - Voraussetzungen für die Zulassung eines Beweisantrages - Mangelnde Heranziehung der Jugendgerichtshilfe als Verfahrensfehler - Relevanz von Verfahrensfehlern für Strafausspruch - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.04.1973 - 1 StR 619/72

    Verurteilung eines Angeklagten wegen der Begehung dreier Einzelfälle des

    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Diese rechtliche Würdigung trifft jedoch nicht zu: Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 - und auch schon in dem Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 - zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG entschieden hat, ist der Täter dann, wenn die Veräußerung lediglich ein Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, nur wegen unerlaubten Handeltreibens schuldig zu sprechen, da die Veräußerung dann in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens aufgeht, aus ihrem Unrechtsgehalt auch der Unrechtsgehalt des sie umfassenden Handeltreibens resultiert und ihr ein darüber hinausgehender zusätzlicher Unrechtsgehalt nicht zukommt.

    Im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken: Auch wenn eine Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen worden ist, ist es wegen des eigenständigen Unrechtsgehalts dieser Tat im Verhältnis zum Handeltreiben nicht ausgeschlossen, die Einfuhr - wie es die Strafkammer getan hat - selbständig zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 - S. 5).

    Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten im Fall B XIII wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat; zwar geht auch das Besitzen von Betäubungsmitteln, wenn es nur ein Teilakt des Handeltreibens ist, in diesem auf (BGH, Urteile vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 - und vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 -), aber da die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt hat, daß der Angeklagte das bei ihm vorgefundene Haschisch auch zum Zweck des Handeltreibens besessen hat, bestehen gegen den Schuldspruch insoweit keine Bedenken, zumal eine solche Beurteilung für den Angeklagten günstiger erscheint.

  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Diese rechtliche Würdigung trifft jedoch nicht zu: Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 - und auch schon in dem Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 - zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG entschieden hat, ist der Täter dann, wenn die Veräußerung lediglich ein Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, nur wegen unerlaubten Handeltreibens schuldig zu sprechen, da die Veräußerung dann in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens aufgeht, aus ihrem Unrechtsgehalt auch der Unrechtsgehalt des sie umfassenden Handeltreibens resultiert und ihr ein darüber hinausgehender zusätzlicher Unrechtsgehalt nicht zukommt.

    Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten im Fall B XIII wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat; zwar geht auch das Besitzen von Betäubungsmitteln, wenn es nur ein Teilakt des Handeltreibens ist, in diesem auf (BGH, Urteile vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 - und vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 -), aber da die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt hat, daß der Angeklagte das bei ihm vorgefundene Haschisch auch zum Zweck des Handeltreibens besessen hat, bestehen gegen den Schuldspruch insoweit keine Bedenken, zumal eine solche Beurteilung für den Angeklagten günstiger erscheint.

  • BGH, 12.08.1960 - 4 StR 48/60
    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Hinsichtlich des Antrags auf erneute Vernehmung des Sachverständigen kommt hinzu, daß es sich hier um keinen Beweisantrag im Sinne dieser Bestimmungen handelte: Der Antrag, ein bereits verwertetes Beweismittel nochmals zu benutzen, ist kein Beweisantrag, zu dessen Begriff es nämlich gehört, daß neue Tatsachen oder Beweismittel benannt werden, was nicht der Fall ist, wenn lediglich die Wiederholung einer, bereits erfolgten Beweisaufnahme begehrt wird (BGH, Urteil vom 13. Mai 1958 - 1 StR 185/58 -, bei Dallinger MDR 1958, 741; BGH NJW 1960, 2156).

    Daß der Tatrichter eine beantragte Wiederholung der Beweisaufnahme nicht vornimmt, kann gegen die Aufklärungspflicht verstoßen (BGH MDR 1958, 741; BGH NJW 1960, 2156, 2157); eine Verletzung des Beweisantragsrechts liegt darin nicht.

  • BGH, 16.08.1973 - 4 StR 345/73

    Strafbarkeit wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Taten des Angeklagten auf jeweils selbständigen Willensentschlüssen beruht haben (S. 234 UA), und hat daher rechtlich bedenkenfrei Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen; ein einheitliches - einziges - Vergehen des unerlaubten Handeltreibens liegt nur dann vor, wenn die verschiedenen Einzeltaten des Handeltreibens zueinander im Verhältnis entweder der natürlichen Handlungseinheit oder der fortgesetzten Handlung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - S. 9).
  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Außerdem ist die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht schlechthin milder als die des Erwachsenenstrafrechts (vgl. BGHSt 5, 366, 369; 10, 100, 103; 12, 116, 119).
  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Außerdem ist die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht schlechthin milder als die des Erwachsenenstrafrechts (vgl. BGHSt 5, 366, 369; 10, 100, 103; 12, 116, 119).
  • BGH, 05.07.1951 - 3 StR 333/51

    Erschiessung von 81 weiblichen und 6 männlichen Häftlingen des AEL und des

    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Bei dieser Sachlage war es nicht verpflichtet, die vom Verteidiger unter Berufung auf den Sachverständigen vorgetragene Behauptung eines solchen Mißverständnisses zum Anlaß einer erneuten Anhörung des Sachverständigen zu machen (vgl. RGSt 47, 321; BGH, Urteil vom 5. Juli 1951 - 3 StR 333/51 für den Zeugenbeweis).
  • BGH, 12.10.1954 - 5 StR 335/54
    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte inzwischen nicht mehr Heranwachsender ist (BGHSt 6, 354; BGH RdJ 1962, 316; BGH, Urteil vom 3.4.1964 - 4 StR 51/64 -, bei Martin DAR 1965, 95) und wenn er die ihm zur Last gelegten Straftaten zum Teil vor und zum Teil nach der Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat (Dallinger-Lackner, Jugendgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 107 Rdn. 14).
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 723/53
    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Außerdem ist die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht schlechthin milder als die des Erwachsenenstrafrechts (vgl. BGHSt 5, 366, 369; 10, 100, 103; 12, 116, 119).
  • BGH, 23.09.1960 - 3 StR 29/60

    Beweisbedürftigkeit/Feststellungsbedürftigkeit von Tatsachen bei abstrakten

    Auszug aus BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
    Auch hat die Verteidigung das bereits verwertete Beweismittel nicht zu einer neuen Beweistatsache benannt (vgl. BGHSt 15, 161, 163; BGH MDR 1958, 741), da der Sachverständige nach ihrem Antrag lediglich das wiederholen sollte, was er, nach Auffassung der Verteidigung, schon ausgeführt hatte.
  • BGH, 13.05.1960 - 4 StR 93/60

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem

  • BGH, 03.04.1964 - 4 StR 51/64

    Rechtsmittel

  • RG, 19.09.1913 - II 418/13

    Darf der auf wiederholte Vernehmung eines Zeugen gerichtete Antrag abgelehnt

  • BGH, 26.10.1955 - 6 StR 87/55
  • BGH, 19.11.1985 - 1 StR 496/85

    Beweisantrag eines Verteidigers nach Beginn der Urteilsverkündung - Verwehrung

    Maßstab für die Entscheidung des Vorsitzenden ist die Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 - 3 StR 6/73 - bei Dallinger MDR 1975, 24; BGH VRS 36, 368; RGSt 57, 142; Herdegen in KK StPO § 246 Rdn. 1).
  • OLG Bamberg, 30.07.2008 - 3 Ss OWi 860/08

    Ordnungswidrigkeitsverfahren: Erforderlichkeit eines Ablehnungsbeschlusses

    Die bloße Aufnahme des protokollierungspflichtigen (§ 273 StPO; KK/Engelhardt StPO 5. Aufl. § 273 Rn 8 f.) Vorganges in die Sitzungsniederschrift und die bloße kurze, gleichfalls protokollierte Unterbrechung der Urteilsverkündung, sei es auch zur Prüfung der Frage durch das Gericht, ob Anlass zum Wiedereintritt in die Verhandlung besteht, führen nicht zu dem Erfordernis eines Beschlusses nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 6 StPO (BGH Urteil vom 10.07.1974 - 3 StR 6/73 - bei Dallinger MDR 1975, 24; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. Seite 387/388; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl. Rn. 179).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1974 - 3 StR 6/73   

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https://dejure.org/1974,7329
BGH, 09.01.1974 - 3 StR 6/73 (https://dejure.org/1974,7329)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1974 - 3 StR 6/73 (https://dejure.org/1974,7329)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1974 - 3 StR 6/73 (https://dejure.org/1974,7329)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Betätigung des Angeklagten für einen fremden Geheimdienst gegen die Bundesrepublik Deutschland - Einrücken des Angeklagten über die Rolle des bloßen Ausforschungsobjektes hinaus in die eines tätigen "Mitarbeiters" - Ein im Interesse des Schutzes der Bundesrepublik ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.07.1972 - 3 StR 4/71

    Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht -

    Auszug aus BGH, 09.01.1974 - 3 StR 6/73
    Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte nicht im Sinne der in BGHSt 24, 369 hervorgehobenen, die Abgrenzung des bezeichneten Straftatbestands bestimmenden Merkmale an der Aktivität des fremden Geheimdienstes teilgenommen.

    Diese tatrichterliche Würdigung (vgl. BGHSt 24, 369, 373), mit der das Oberlandesgericht offenbar eine auf Grund der Angaben des Angeklagten gegebene Möglichkeit für das MfS, die Beamten des Bundesamts für Verfassungsschutz zu enttarnen, verneint hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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